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Kabinett beschließt beschleunigte Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 1. Oktober 2025, einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsqualifikationen in Heilberufen verabschiedet. Der Entwurf sieht vor, die Verfahren für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Hebammen zu entbürokratisieren, zu vereinheitlichen und zu digitalisieren, um die Abläufe zu beschleunigen.
Ergänzend werden die Regelungen in den jeweiligen Berufsverordnungen in einem separaten Verordnungsgebungsverfahren zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes angepasst.
„Um die gesundheitliche Versorgung auch in Zukunft zu sichern, brauchen wir neben attraktiven Ausbildungsbedingungen in Deutschland auch qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland. Damit diese in Deutschland arbeiten können, sind einheitliche und zügige Anerkennungsverfahren notwendig – ohne Abstriche bei unseren hohen Standards an Patientensicherheit und Versorgungsqualität. Mit dem Gesetzentwurf und dem anschließenden Verordnungsgebungsverfahren sorgen wir für eine einheitliche und digitalere Anerkennung und deutlich weniger Bürokratie. Die Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsabschlüsse ist ein wichtiger und notwendiger Schritt in Reaktion auf den wachsenden Fachkräftemangel.“, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
- Die direkte Kenntnisprüfung soll künftig der Regelfall für die Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikationen aus Drittstaaten sein. Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch optional angeboten. Damit werden sowohl die Antragstellenden als auch die zuständigen Landesbehörden entlastet, was einen wichtigen Schritt zur Entbürokratisierung des Verfahrens darstellt.
- Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht zur Durchführung einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung eingeführt. Antragstellende mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat können nun auf diese Prüfung verzichten und stattdessen direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren.
- Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfungen beziehungsweise des Wahlrechts im Hebammengesetz entsteht ein jährliches Einsparungspotenzial von knapp 16 Millionen Euro im Jahr für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
- Der Gesetzentwurf sieht vor, dass anstelle der schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung, etwa im Rahmen des Datenaustauschs zwischen Behörden, zulässig ist. Ebenso kann anstelle der Schriftform die elektronische Form genutzt werden, beispielsweise beim Verzicht auf die Approbation.
- Zur Gewährleistung eines rechtssicheren Informationsaustauschs zwischen den Ländern werden Regelungen eingeführt, die es den Ländern ermöglichen, bereits laufende Verfahren zur Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung untereinander zu prüfen.
- Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann künftig in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden. Diese Regelung schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden, etwa bei einer Erkrankung, die der Erteilung der Approbation entgegensteht, und berücksichtigt zugleich höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Der Gesetzentwurf schafft zudem die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung von Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG, der eine partielle Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf ermöglicht. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in EU-, EWR- oder gleichgestellten Staaten erworben wurden und nur teilweise dem deutschen Berufsbild entsprechen.
- Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Klarstellungen und Erleichterungen des Anästhesietechnisch- und Operationstechnisch-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G) sowie des Hebammengesetzes. Unter anderem wird die Nachweisfrist für Schulen zur staatlichen Anerkennung nach dem ATA-OTA-G um vier Jahre verlängert.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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