Bund und Länder haben sich im Streit um das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) geeinigt und damit eine Einberufung des Vermittlungsausschusses abgewendet.
Das KHAG soll weitgehend auf Grundlage der 46 Änderungsanträge beschlossen werden, die die Koalition in der vergangenen Woche eingebracht hat. Die Länder haben ihren massiven Protest offenbar zurückgenommen und sich mit kleinen Zugeständnissen zufrieden gegeben.
Die Länder sollen zunächst für drei Jahre Krankenhäusern Leistungsgruppen zuweisen dürfen – jedoch im Einvernehmen mit den Krankenkassen –, selbst wenn die Kliniken die festgelegten Qualitätskriterien nicht erfüllen. Werden die Leistungsgruppen noch vor dem 31. Dezember 2026 zugewiesen, können die Länder dies im Benehmen mit den Kassen, also ohne deren ausdrückliche Zustimmung, tun. Danach sieht der Kompromiss weiterhin die Möglichkeit einer dreijährigen Ausnahme vor, allerdings dann nur noch mit Zustimmung der Krankenkassen.
Bei der Definition von Fachkrankenhäusern einigten sich Bund und Länder auf verlängerte Fristen. Die 2.000-Meter-Regelung für die Festlegung von Standorten bleibt bestehen: Kliniken werden nur als ein Standort gezählt, wenn die einzelnen Gebäude nicht weiter als 2.000 Meter voneinander entfernt sind. Für Ausnahmen müssen die Krankenkassen einbezogen werden. Zudem behalten die zuständigen Landesbehörden das Recht auf Anhörung durch die Selbstverwaltungspartner, die über Abweichungen im Einzelfall beraten. Die Bewilligung eines Zusammenschlusses wird – wie im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen – an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übertragen. Die Überarbeitung der Regelung war notwendig, um Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf Anwendungsbereich und Verfahren zu beseitigen.
Im Hinblick auf den Transformationsfonds in Höhe von 50 Milliarden Euro wird klargestellt, dass die Mittel unter bestimmten Bedingungen auch für den Erhalt bestehender Kliniken verwendet werden dürfen.
Die geplanten Verschärfungen beim Pflegebudget sollen weiterhin bestehen bleiben, um Missbrauch zu verhindern. Demnach dürfen Personalkosten für Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen dienen, unabhängig von der dienstlichen Zuordnung, nicht über das Pflegebudget abgerechnet werden. Hierunter fallen beispielsweise hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Aufgaben.
Die gesundheitspolitischen Sprecherinnen und Sprecher von Union und SPD im Bundestag hatten sich zwischenzeitlich auf ein umfangreiches Änderungspaket geeinigt, gingen dabei jedoch nur teilweise auf die Forderungen der Länder ein.
Die Länder bestanden weiterhin auf Lockerungen in vier zentralen Punkten:
- Verlängerte Fristen, um von den Qualitätsvorgaben der Leistungsgruppen abweichen zu können,
- Förderung von Bestandskrankenhäusern über den Transformationsfonds,
- Rechtzeitige Anpassung der geplanten Vorhaltefinanzierung,
- Ausnahmeregelungen von der 2.000-Meter-Standortregel.
Am 6. März 2026 findet die 2. bzw. 3. Lesung im Bundestag statt.
Quelle: https://www.aok.de/pp/gesetz/khag/
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