Mit dem Inkrafttreten des Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) Anfang Juli wurde die Arzneimittelversorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeheimen vereinfacht. Arztpraxen dürfen Verordnungen sowie Zugangsdaten zur Einlösung von eRezepten nun direkt an die heimversorgende Apotheke weiterleiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte sich nach eigenen Angaben für diese Regelung eingesetzt, um Praxen zu entlasten.
Möglich wird dies durch eine befristete Ausnahme vom sogenannten Zuweisungsverbot. Danach dürfen Praxen Rezepte für Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte an eine Apotheke übermitteln, die mit dem jeweiligen Pflegeheim einen Heimversorgungsvertrag abgeschlossen hat. Die Regelung gilt zunächst bis Ende 2028.
Ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime an den eRezept-Fachdienst angebunden werden. Ziel ist es, Pflegeeinrichtungen dann einen direkten Zugriff auf eRezepte zu ermöglichen, damit sie die Arzneimittelversorgung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner besser organisieren können.
Direkter Weg von der Praxis zur Apotheke
Bislang lief die Versorgung in der Regel so ab: Wenn ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Neige ging, informierte das Pflegeheim die behandelnde Arztpraxis. Die Praxis stellte dann ein eRezept aus und druckte den Patientenausdruck aus. Dieser wurde abgeholt und in der Apotheke eingelöst. Alternativ konnte das eRezept auch mit der elektronischen Gesundheitskarte des Heimbewohners oder der Heimbewohnerin in der Apotheke eingelöst werden. Beide Wege bleiben weiterhin möglich.
Neu ist nun eine weitere Option: Die Arztpraxis kann das benötigte Arzneimittel verordnen und den eRezept-Token direkt an die heimversorgende Apotheke senden – über den Kommunikationsdienst KIM. Mit diesem Token kann die Apotheke das eRezept aus dem eRezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur abrufen und die verordneten Medikamente an das Pflegeheim liefern.
Medizinprodukte weiterhin nur auf Papier
Für apothekenpflichtige Medizinprodukte gilt diese elektronische Übermittlung bislang nicht. Sie können weiterhin ausschließlich auf Muster 16 und nicht als eRezept verordnet werden.
Heimversorgungsvertrag bleibt Voraussetzung
Voraussetzung für die Direktübermittlung ist, dass zwischen Pflegeheim und Apotheke ein Heimversorgungsvertrag nach Paragraf 12a Apothekengesetz besteht. Zudem muss die Apotheke mit der jeweiligen Arztpraxis eine entsprechende Absprache getroffen haben. Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, dürfen Ärztinnen und Ärzte Arzneimittelverordnungen gesammelt und unmittelbar an die heimversorgende Apotheke übermitteln.
Mit der neuen Regelung soll die Versorgung in Pflegeheimen praktikabler organisiert und der bürokratische Aufwand für Arztpraxen reduziert werden.
Zur Pressemitteilung: https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/07-09/praxen-duerfen-verordnungen-direkt-an-heimversorgende-apotheke-senden
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