Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) gab es 2025 insgesamt 985 Organspender:innen. Gleichzeitig standen 8.199 Menschen auf der Warteliste für eine Organtransplantation. Die Zahl der Spender:innen reiche damit weiterhin bei Weitem nicht aus, um den Bedarf zu decken, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Die zahlreichen gesetzlichen und strukturellen Änderungen der vergangenen Jahre hätten bislang keine nachhaltige Steigerung der Organspendezahlen bewirkt. Die Widerspruchsregelung solle deshalb als weiterer Baustein dazu beitragen, mehr Menschen zu einer bewussten Entscheidung über eine Organ- und Gewebespende zu bewegen.
Abgeordnete von CDU, CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen haben daher einen interfraktionellen Gesetzentwurf zur Einführung der sogenannten Widerspruchsregelung bei der Organ- und Gewebespende vorgelegt. Der Gruppenantrag ist als Bundestagsdrucksache 21/7570 veröffentlicht. Über den Entwurf ist damit noch keine gesetzliche Entscheidung getroffen.
Entscheidung soll dokumentiert und mitgeteilt werden
Mit der geplanten Regelung soll es selbstverständlicher werden, sich zu Lebzeiten mit der Organ- und Gewebespende auseinanderzusetzen, eine Entscheidung zu treffen, diese zu dokumentieren und den nächsten Angehörigen mitzuteilen. Dadurch sollen Angehörige in der belastenden Situation nach dem Tod eines Menschen entlastet werden.
Künftig kämen als postmortale Organ- und Gewebespender:innen sowohl Personen infrage, die einer Entnahme zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt haben, als auch Menschen, die keinen Widerspruch erklärt haben. Der Möglichkeit, einen Widerspruch festzuhalten, käme damit eine besondere Bedeutung zu.
Ein erklärter Widerspruch müsse zuverlässig und jederzeit auffindbar sein. Vor einer Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme müsse er berücksichtigt werden. Das im März 2024 in Betrieb genommene Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende soll dabei eine zentrale Rolle spielen.
Wille der verstorbenen Person soll entscheidend sein
Unabhängig davon, ob im Register eine Erklärung gespeichert ist oder eine andere schriftliche Erklärung vorliegt, soll zusätzlich mit den nächsten Angehörigen gesprochen werden. Dabei soll geklärt werden, ob ihnen eine Entscheidung der möglichen Spenderin oder des möglichen Spenders bekannt ist.
Maßgeblich soll allein der Wille der verstorbenen Person sein. Ein eigenes Entscheidungsrecht der Angehörigen sieht der Entwurf grundsätzlich nicht vor. Eine Ausnahme gilt für Minderjährige, die keine eigene Erklärung abgegeben haben.
Für Menschen, die zum Todeszeitpunkt keine Erklärung zur Organspende hinterlassen haben und während mindestens eines Jahres vor der Feststellung des Todes nicht einwilligungsfähig waren, soll eine Organ- oder Gewebeentnahme unzulässig sein. In diesem Fall habe keine selbstbestimmte Entscheidung getroffen werden können.
Umfassende Information vor Inkrafttreten vorgesehen
Die Einführung der neuen Regelungen soll nach dem Gesetzentwurf von einer umfassenden Aufklärung der Bevölkerung begleitet werden. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes soll über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen eines erklärten Widerspruchs ebenso informiert werden wie über die Folgen eines Verzichts darauf, eine Erklärung abzugeben.
Zur Pressemitteilung: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1205068MQ-IllustrationsMQ-Illustrations