Keine Frage der Selbstbestimmung
Mabuse Verlag
Zusammenfassung
In § 16 der alten MBO hieß es bislang inhaltlich unklar, aber unmissverständlich paternalis-tisch: „Ärztinnen und Ärzte dürfen unter Vorrang des Willens der Patientin oder des Patienten auf lebensverlängerndc Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wurde nicht erwähnt, seinem Willen wurde nur „Vorrang eingeräumt, palliative Behandlung oder gar ein Abbruch oder Nichtergreifen lebensverlängernder Maßnahmen sollten nur erlaubt sein, wenn der Patient „unzumutbar leidet
Schlagworte:
SUIZID; THERAPIE; HILFE; LEBEN; HAND; VERBOT;
Zitierempfehlung:
Tolmein, O.;: Keine Frage der Selbstbestimmung. Dr. med. Mabuse (2011), Heft 7, S. 51.
Tolmein, O.;: Keine Frage der Selbstbestimmung. Dr. med. Mabuse (2011), Heft 7, S. 51.