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Hebammenhilfevertrag: DHV erzielt Verbesserungen für Beleghebammen

Seit dem 1. November 2025 gilt ein neuer Hebammenhilfevertrag, der Beleghebammen finanziell benachteiligt. Dank unermüdlicher Bemühungen und monatelanger, intensiver Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband sowie politischer Unterstützung konnte der Deutsche Hebammenverband nun jedoch wichtige Verbesserungen für die Belegteams durchsetzen.

Die wichtigsten Änderungen, die ab dem 1. April 2026 gelten, im Überblick:

  • Abrechnung ambulanter Leistungen im Kreißsaal wieder möglich: Zwei neue Gebührenpositionen erlauben es Beleghebammen, ungeplante ambulante Betreuungen von Schwangeren im Kreißsaal erneut abzurechnen. Damit werden wichtige Leistungsbereiche wieder erstattungsfähig, deren Wegfall zuvor zu erheblichen Mindereinnahmen geführt hatte.
  • Lockerung der Regeln für den 1:1-Zuschlag: Der Zuschlag für eine 1:1-Betreuung wird künftig auch dann gewährt, wenn ein einmaliger Hebammenwechsel erfolgt – etwa durch Schichtende oder bei Geburten, bei denen die Gebärende weniger als zwei Stunden vor der Geburt in den Kreißsaal kommt. Diese Anpassung orientiert sich an der Arbeitsrealität der Hebammen und macht den Zuschlag in mehr Fällen abrechenbar.
  • Abbau bürokratischer Hürden:
    • Die Quittierungspflicht für telefonische Kurzberatungen entfällt, wodurch der bisher hohe Verwaltungsaufwand für freiberufliche Hebammen wegfällt.
    • Versichertenbestätigungen wurden redaktionell angepasst, um Fehler zu vermeiden, die bisher zu Rechnungskürzungen führen konnten.

Hintergrund: Der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V legt die Bedingungen und Vergütungshöhen fest, zu denen freiberuflich tätige Hebammen ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen können. Beleghebammen sind freiberufliche Hebammen, die die Geburtshilfe in Kliniken sicherstellen. Der aktuelle Hebammenhilfevertrag wurde im April 2025 durch eine Schiedsstelle festgelegt.

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